Veranstaltung: | Landesschüler*innenparlament |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.03.2025, 15:14 |
Satzung der LSV GemS SH
Satzungstext
Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schüler*innen
der Gemeinschaftsschulen des Landes Schleswig-Holstein zu vertreten und die
Arbeit der Schüler*innenvertretungen an den Gemeinschaftsschulen in Schleswig-
Holstein zu unterstützen (§ 83 Abs. 2 SchulG), stellt sich die LSV GemS SH die
Aufgabe, die Meinung der Schüler*innen zu wichtigen gesellschaftlichen oder
politischen, schwerpunktmäßig bildungspolitischen, Fragen zu vertreten.
(5) Die Sitzungen des LSPs werden von dem LaVo mit einer Frist von drei Wochen
einberufen. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel
beziehungsweise das Datum des E-Mail-Versanddatums. Der LaVo muss auf Antrag
eines Drittels der Mitglieder des LSPs eine Sitzung des LSPs innerhalb von fünf
Schulwochen einberufen. Es findet mindestens eine Sitzung des LSPs im
Schulhalbjahr statt.
(6) Das LSP ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und gemäß § 84
Abs. 7 in Verbindung mit § 68 Abs. 5 SchulG mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Das LSP ist so lange beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit
festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird das LSP erneut geladen, so ist es in dieser
Angelegenheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
(6) Der LaVo legt dem LSP zu Beginn einer Sitzung einen formlosen Bericht über
die Tätigkeit des LaVos seit der letzten Sitzung des LSPs sowie einen kurzen
Bericht über die Finanzen der LSV SH im Allgemeinen und der LSV GemS SH im
Besonderen vor. Der Tätigkeitsbericht ist mindestens eine Woche vor Beginn des
LSPs auf der Homepage zu veröffentlichen. Der die Finanzen betreffende Teil wird
nicht veröffentlicht, ist aber für die Delegationen zum LSP in derselben Frist
einsichtig zu machen.
(7) Den LaVo-Mitgliedern ist es gestattet, einen internen Antrag zur
Suspendierung eines Mitgliedes einzubringen, der zum Annahme einer 2/3-Mehrheit
inklusive der Stimme der/des LSS bedarf. Nach der Annahme wird dieses Mitglied
von der Arbeit des LaVos suspendiert. Es müssen sachlich eindeutige Gründe
vorliegen, um einen solchen internen Antrag zu stellen und darüber zu
beschließen. Im Voraus müssen intensive Beratungen mit der
Landesverbindungslehrkraft stattgefunden haben.
Änderungsanträge
- S1 (Thilo Rackow, Eingereicht)
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