erfolgt ggf. Mündlich
Antragsteller*in: | Thilo Rackow |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.03.2025, 20:58 |
Antragsteller*in: | Thilo Rackow |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.03.2025, 20:58 |
(2) Die LSV GemS SH ist überparteilich, jedoch mit Ausnahme von Parteien, die sich nicht eindeutig zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Dies ist sowohl auf Theorie als auch Praxis bezogen.
§ 1 Grundsätze
(1) Das gesamte Wirken der Landesschüler*innenvertretung der
Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein (im Folgenden LSV GemS SH abgekürzt)
vollzieht sich auf der Grundlage demokratischer Prinzipien.
(2) Die LSV GemS SH ist überparteilich, jedoch mit Ausnahme von Parteien, die sich nicht eindeutig zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Dies ist sowohl auf Theorie als auch Praxis bezogen.
§ 2 Organe
Die LSV GemS SH hat folgende Organe:
das Landesschüler*innenparlament (entspricht der Vertreterversammlung gem.
§ 83 SchulG) (im Folgenden als LSP abgekürzt)
der/die Landesschüler*innensprecher/in (im Folgenden als LSS abgekürzt)
der/die bis zu Drei stellvertretende Landesschüler*innensprecher/in im
gesammten (im Folgenden als stv. LSS abgekürzt), aufgeteilt auf stv. LSS
für Inneres, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Projektkoordination.
der Landesvorstand (im Folgenden als LaVo abgekürzt)
die Ausschüsse
die Vertreterinnen/Vertreter für den Landesschulbeirat (im Folgenden als
LSB abgekürzt)
die/der Delegierte für die Bundesdelegation zur Bundesschülerkonferenz
§ 3 Aufgaben
Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schüler*innen
der Gemeinschaftsschulen des Landes Schleswig-Holstein zu vertreten und die
Arbeit der Schüler*innenvertretungen an den Gemeinschaftsschulen in Schleswig-
Holstein zu unterstützen (§ 83 Abs. 2 SchulG), stellt sich die LSV GemS SH die
Aufgabe, die Meinung der Schüler*innen zu wichtigen gesellschaftlichen oder
politischen, schwerpunktmäßig bildungspolitischen, Fragen zu vertreten.
§ 4 Delegierte zum LSP
(1) Die Schüler*innen jeder Gemeinschaftsschule wählen aus ihrer Mitte eine
Delegierte/ einen Delegationen zum LSP sowie eine Vertretung.
(2) Im Falle der Verhinderung nimmt die Stellvertretung das Amt der Delegation
zum LSP wahr.
(3) Sollte eine Delegation zum Beispiel auf Grund einer zu langen Anreise wie
sie auf den Inseln und Halligen der Nordsee der Fall ist, kann formlos eine
digitale Teilnahme bei vollem Stimmrecht bis zur Anmeldefrist zum LSP beim LaVo
erbeten werden.
§ 5 Aufgaben der/des Delegationen zum LSP
(1) Die/der Delegierte vertritt die Anliegen seiner/ihrer Mitschüler*innen in
den Gremien der LSV GemS SH.
(2) Die/der Delegierte oder eine gewählte Vertretung nimmt an den Sitzungen des
LSPs teil. Aufgabe der/des Delegationen oder der Vertretung ist es, ihre oder
seine Schüler*innenvertretung über die Arbeit und die Beschlüsse des LSPs zu
unterrichten.
§ 6 Landesschüler*innenparlament
(1) Das LSP ist das oberste Organ der LSV GemS SH.
(2) Das LSP setzt sich aus den Delegationen zum LSP der Gemeinschaftsschulen
Schleswig-Holsteins gem. § 4 zusammen.
(3) Die Sitzungen des LSPs sind öffentlich für die Schüler*innen der
betreffenden Schularten. Der LaVo kann Gäste zulassen.
(4) Die Sitzungen des LSPs werden von dem LaVo vorbereitet und geleitet.
(5) Die Sitzungen des LSPs werden von dem LaVo mit einer Frist von drei Wochen
einberufen. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel
beziehungsweise das Datum des E-Mail-Versanddatums. Der LaVo muss auf Antrag
eines Drittels der Mitglieder des LSPs eine Sitzung des LSPs innerhalb von fünf
Schulwochen einberufen. Es findet mindestens eine Sitzung des LSPs im
Schulhalbjahr statt.
(6) Das LSP ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und gemäß § 84
Abs. 7 in Verbindung mit § 68 Abs. 5 SchulG mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Das LSP ist so lange beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit
festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird das LSP erneut geladen, so ist es in dieser
Angelegenheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
§ 7 Aufgaben des LSPs
Das LSP entscheidet über alle wichtigen Fragen der LSV GemS SH. Es hat
insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Beschlussfassung über
a) die Einführung und Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der
Wahlordnung
b) die Grundpositionen der LSV GemS SH
c) die Beratung einzelner Gegenstände, die Gemeinschaftsschulen Schleswig-
Holsteins betreffen
d) die Zusammenarbeit mit anderen LSVen
e) die Zielsetzungen der Ausschüsse die Schüler*innen der f) die Erstellung
einer Agenda für das kommende Schuljahr auf dem letzten LSP des Schuljahres
(2) Die Wahl
a) der acht LaVo-Mitglieder
b) der/des LSS
c) der/des bis zu 3 stv. LSS auf die verschiedenen Fachbereiche.
d) der Vertreterinnen/Vertreter der Schülerschaft der Gemeinschaftsschulen im
LSB
(3) Darüber hinaus hat es das Vorschlagsrecht für das Amt der
Landesverbindungslehrkraft.
§ 8 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand setzen sich aus dem/der LSS, den bis zur 3 stv. LSS und
seinen bis zu acht weiteren LaVo-Mitgliedern zusammen.
(2) Bei Abstimmungen innerhalb des LaVo-Gremiums haben alle Mitglieder das
gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist der Inhalt der betreffenden
Abstimmung abgelehnt.
(3) Der LaVo kommt während der Schulzeit zu regelmäßigen Treffen zusammen.
(4) Der LaVo muss innerhalb von zwei Schulwochen zusammentreten, wenn der/die
LSS oder zwei LaVo-Mitglieder es verlangen.
(5) Die LaVo-Sitzungen werden von dem/der LSS, im Verhinderungsfall von
einem/einer stv. LSS geleitet.
(6) Der LaVo legt dem LSP zu Beginn einer Sitzung einen formlosen Bericht über
die Tätigkeit des LaVos seit der letzten Sitzung des LSPs sowie einen kurzen
Bericht über die Finanzen der LSV SH im Allgemeinen und der LSV GemS SH im
Besonderen vor. Der Tätigkeitsbericht ist mindestens eine Woche vor Beginn des
LSPs auf der Homepage zu veröffentlichen. Der die Finanzen betreffende Teil wird
nicht veröffentlicht, ist aber für die Delegationen zum LSP in derselben Frist
einsichtig zu machen.
(7) Den LaVo-Mitgliedern ist es gestattet, einen internen Antrag zur
Suspendierung eines Mitgliedes einzubringen, der zum Annahme einer 2/3-Mehrheit
inklusive der Stimme der/des LSS bedarf. Nach der Annahme wird dieses Mitglied
von der Arbeit des LaVos suspendiert. Es müssen sachlich eindeutige Gründe
vorliegen, um einen solchen internen Antrag zu stellen und darüber zu
beschließen. Im Voraus müssen intensive Beratungen mit der
Landesverbindungslehrkraft stattgefunden haben.
§ 9 Aufgaben des Landesvorstands
• Der LaVo führt die Beschlüsse des LSPs aus. Sie sind für die sachliche
Erledigung der Aufgaben und für die laufenden Geschäfte der LSV GemS SH
gegenüber dem LSP verantwortlich.
• Die LaVo-Mitglieder haben ständige Verbindung zu den anderen Organen der LSV
GemS SH zu halten und diese ständig über seine Amtsführung zu unterrichten.
• Der LaVo nimmt an den Sitzungen des LSPs teil und legt diesem über seine
Handlungen Rechenschaft ab.
• Der LaVo kann in dringenden Fällen nach eigenem Ermessen handeln, muss im
Falle der Inanspruchnahme dieses Rechts dies jedoch auf der nächsten Sitzung des
LSPs rechtfertigen und vom LSP nachträglich genehmigen lassen.
§ 10 Landesschüler*innensprecher/in
(1) Die/der LSS vertritt die Anliegen der LSV GemS SH in der Öffentlichkeit.
(2) Sie/Er wird durch den LaVo unterstützt und im Falle seiner/ihrer Abwesenheit
durch die stv. LSS vertreten.
§ 11 Landesarbeitsgemeinschaft der LSVen
Der/die LSS vertritt gemeinsam mit den stv. LSS auf den Sitzungen der
Landesarbeitsgemeinschaft die Anliegen der LSV GemS SH.
§ 12 Landesschulbeirat
(1) Nach § 135 Abs. 3.5 SchulG entsendet die Schüler*innenschaft der
Gemeinschaftsschulen eine Delegation in den LSB. Die Wahl der Vertreterin/des
Vertreters obliegt dem LSP. Beim Ausscheiden oder bei Abwahl der Delegation ist
eine Nachwahl auf dem nächsten LSP notwendig.
(2) Eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter ist vom LSP zu wählen.
(3) Aufgabe der Delegation ist es, der/die für Bildung zuständige Minister*in im
Interesse der Schüler*innenschaft des Landes zu beraten.
(4) Der LaVo kann vor der Sitzung des LSBs die Delegation zu einer
Landesvorstandssitzung einladen.
§ 13 Ausschüsse
(1) In den Ausschüssen können Schüler*innen aller in der LSV GemS SH
zusammengeschlossenen Schularten mitarbeiten.
(2) Die Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Zielsetzung selbstständig.
(3) Das LSP muss die Zielsetzung eines Ausschusses bei seiner Bildung festlegen
und genehmigen.
(4) Der Ausschuss wählt eine / einen Vorsitzenden.
(5) Sämtliche Veröffentlichungen der Ausschüsse müssen vorab von dem LaVo
genehmigt werden.
(6) Der LaVo wird zu jeder Sitzung eines Ausschuss eingeladen. Außerdem erhalten
sie von jeder Sitzung innerhalb von zwei Schulwochen ein Protokoll.
Verantwortlich für die fristgerechte Zusendung ist die / der Vorsitzende des
Ausschuss.
§ 14 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Gremien der LSV GemS SH ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1. die Bezeichnung der Konferenz/Sitzung
2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen,
4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und 6. das Ergebnis der Wahlen.
(2) Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden des Gremiums und der
Schriftführung zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch das jeweilige
Gremium. Die Niederschrift ist zu den LSV-Akten zu nehmen und zehn Jahre
aufzubewahren.
§ 15 Abwahl, Ausscheiden
(1) Ein Mitglied der LSV GemS SH kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.
(2) Ein Mitglied der LSV GemS SH scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht
mehr der Schulart Gemeinschaftsschule des Landes Schleswig-Holstein angehört.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch das LSP in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit des LSPs und sind nur
bei ordnungsgemäßer Antragstellung möglich.
Zuletzt geändert am 30. November 2023 durch das Landesschüler*innenparlament an
der Gebrüder-Humboldt-Schule Wedel.
erfolgt ggf. Mündlich
Kommentare
GHS Wedel:
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Notwendigkeit, mit politischen Parteien und deren Vertretern zu sprechen. Die LSV ist darauf angewiesen, in politischen Gremien ernst genommen zu werden und ihre Anliegen parteiübergreifend zu vertreten. Wenn sie als parteiisch gilt, könnte dies dazu führen, dass sie entweder von bestimmten Parteien bevorzugt wird – was ihre Unabhängigkeit gefährdet – oder dass sie auf Widerstand von anderen Parteien stößt, was eine sachliche Zusammenarbeit erschwert. Beides kann letztlich zur Spaltung der Schülervertretung führen und ihre Durchsetzungsfähigkeit in der politischen Debatte schwächen. Deshalb ist es essenziell, dass sich die LSV als überparteiliche Instanz begreift und ihre Arbeit ausschließlich an ihrem Grundsatzprogramm und den Bedürfnissen der Schüler orientiert.