Änderungen von A1 zu A1
| Ursprüngliche Version: | A1 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 14.11.2025, 11:06 |
| Neue Version: | A1 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Eingereicht: | 14.11.2025, 18:29 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 1 bis 3:
Das Landesschüler*innenparlament möge beschließen, dass wir uns bei den zuständigen politischen und schulischen Gremien des Landes für das freiwillige schreibendie Einführung der freiwilligen Durchführung von Klausuren und Prüfungsleistungen auf digitalen Endgeräten ab der Oberstufe einsetztengymnasialen Oberstufe einsetzen.
Diese Einführung muss zwingend an die Einhaltung folgender technischer und datenschutzrechtlicher Standards geknüpft sein:
I. Technische Absicherung (Integrität der Prüfung)
Die digitalen Endgeräte müssen während der Prüfung mithilfe einer geeigneten Management-Software wie Apple Classroom oder einer funktional gleichwertigen Lösung kontrolliert werden. Die Software muss dabei folgende Funktionen gewährleisten:
Individuelle App-Beschränkung: Die Lehrkraft muss in der Lage sein, den Zugriff auf alle nicht-prüfungserheblichen Anwendungen und Funktionen (z.B. Browser, Kommunikations-Apps, Notizen, Kamera) individuell pro Gerät zu sperren und die Nutzung auf die spezifisch für die Klausur zugelassene Software zu beschränken.
Transparente Aufsicht: Die Software muss der Lehrkraft die Einsicht in die aktuell genutzte Applikation und eine Benachrichtigung beim Versuch eines App-Wechsels ermöglichen, um eine effektive Aufsicht während der Prüfungszeit zu gewährleisten.
II. Datenschutz und Nutzungsbeschränkung (Privatsphäre der Schüler*innen)
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre der Schüler*innen gelten folgende verbindliche Auflagen für die Nutzung der Kontrollsoftware:
Strikte Zeitliche Begrenzung: Die Lehrkraft darf die Kontrollsoftware (Apple Classroom oder Äquivalent) ausschließlich für die Dauer der offiziellen Klausurzeit aktivieren und nutzen.
Keine Nutzung außerhalb der Prüfung: Eine Nutzung der Überwachungs- und Steuerungsfunktionen der Software durch Lehrkräfte außerhalb des klar definierten Zeitfensters der Prüfung ist ausdrücklich untersagt. Die Schüler*innen müssen jederzeit die Gewissheit haben, dass ihr Gerät außerhalb von Prüfungen privat ist.
