Erfolgt mündlich
Antragsteller*in: | Thilo Rackow |
---|---|
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.03.2025, 21:13 |
Antragsteller*in: | Thilo Rackow |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.03.2025, 21:13 |
a. Wahlen können nur dann stattfinden, wenn sie in der Einladung ordnungsgemäß vermerkt worden sindist oder das LSP beschließt Wahlen abzuhalten.
§1 Regularien
Ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet das Landesschülerparlament unter
Einhaltung folgender Ordnung:
§2 Präsidium
Das Landesschülerparlament (nachfolgend LSP abgekürzt) wählt,aus der Mitte des
Landesvorstandes, ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus der/dem Präsident*in,
und zwei gleichberechtigten Stellvertreter*innen, das heißt einem/r
Protokollant*in und einem/r technischen Assistent*in. Zusätzlich wählt dasLSP,
aus der Mitte des Landesvorstandes, eine/n Stellvertreter*in für das Präsidium.
Der/die technische Assistent*in ist für die Führung der Redner*innenlisten,
Ermittlung der Abstimmungs ergebnisse, etc. zuständig. Gewählt ist, wer die
einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.
Die Wahl des/der Präsident*inerfolgt, sofern kein GO-Antrag dem entgegensteht,
ohne Aussprache. Der/Die Präsident*in, oder im Verhinderungsfall der/diejenige
seiner Stellvertreter*innen, der/die nicht das Amt des/der Protokollant*in
ausübt, leitet das LSP nach Satzung und Geschäftsordnung. In Zweifelsfällen über
Satzung und Geschäftsordnung entscheidet der/die Präsident*in, in
grundsätzlichen Fragen entscheidet das Präsidium.
§3 Protokoll
Das Protokoll des LSPs wird vom Präsidium geführt und unterzeichnet.Es muss
Tagesordnung, Beginn, Unterbrechungen und Schluss des LSPs sowie alle Beschlüsse
und Abstimmungsergebnisse enthalten und den wesentlichen Gang der Verhandlungen
wiedergeben.
§4 Beschlussfähigkeit
Ein Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit kann jederzeit gestellt
werden. Die Überprüfung der selben wird nach Abschluss aller laufenden Anträge
zur Sache und nach Abschluss der Sache überprüft. Ist sie nicht mehr gegeben,
ist die Sitzung sofort beendet. Durch eine erneute Feststellung der
Beschlussfähigkeit, ist eine Wiedereröffnung der Sitzung im geladenen Zeitraum
möglich.
§5 Rederecht
1. Das Wort wird durch dasPräsidium in Reihenfolge der Meldungen unter Beachtung
der Quotierung im Reißverschlussverfahren erteilt. Soweit von dem/der
Vorsitzenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgen die Wortmeldungen durch
Handzeichen. Es werden keine Wortmeldungen gestrichen.
2. Das Präsidium kann zur Ordnung rufen. Es kann nach zweimaliger Ermahnung
Redner*innen für den Abstimmungspunkt das Wort entziehen.
3. Dem Landesvorstand, Landesverbindungslehrerkraft sowie dem/der/den Stellen
den eines Antrags während der Beratung des selben kann auf Antrag jederzeit
außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen
zur Förderung der Diskussion notwendig ist. Die Entscheidung trifft das
Präsidium.
§6 Anträge an die Geschäftsordnung
Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihe erteilt. Die Äußerungen
dürfen sich nicht auf die Sache beziehen und nicht länger als 1 Minute sein. Ein
Geschäftsordnungsantrag muss dem Präsidium durch Heben beider Hände kenntlich
gemacht werden. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung von
höchstens einer Für-und Gegenrede abzustimmen. Zur Annahme ist eine einfache
Mehrheit notwendig.
Folgende Anträge an die Geschäftsordnung können gestellt werden:
1. Schließung der Redeliste
2. Streichung der Redeliste
3. Wiedereröffnung der Redeliste
4. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
5. Sofortige Abstimmung
6. Meinungsbild
7. Nichtbefassung eines Antrages
8. Verschiebung eines Antrages 9. Antrag auf gemeinsame Behandlung
§7 Antragsordnung
Anträge an das LSP werden in drei Phasen und der ersten, zweiten undd ritten
Lesung behandelt.
1. Erarbeitungsphase a. In dieser Zeit bekommen die Delegierten eine Einführung
in das Erarbeiten von Anträgen. Anschließend bekommen sie Zeit, ihre Anträge
einzureichen. b. Die Dauer der Erarbeitungsphase regelt die Tagesordnung c.
Änderung der Dauer sind dem Präsidium vorenthalten
2. Einreichungsphase
a. Anträge werden in schriftlicher oder digitaler Form beim Präsidium
eingereicht.
b. Die Dauer der Einreichungsphase regelt die Tagesordnung
c. Änderung der Dauer sind dem Präsidium vorenthalten
3. Erste Lesung
a. Die Antragsberatung beginnt mit der ersten Lesung. In erster Lesung wird der
Antrag in seiner Ursprungsform verlesen. Anschließend werden Fragen zur Sache
von den Antragsteller*innen beantwortet. Das Präsidium kann des weiteren alle
bereits vorliegenden Änderungsanträge verlesen. Anschließend überweist die/der
Präsident*in den Antrag in die 2. Lesung.
4. Änderungsphase
a. Die Delegierten haben die Möglichkeit Änderungsanträge zu verfassen
b. Anträgewerden in schriftlicher oder digitaler Form beim Präsidium
eingereicht.
c. Die Dauer der Änderungsphase regelt die Tagesordnung
d. Änderung der Dauer sind dem Präsidium vorenthalten
5. Zweite Lesung
a. In der zweitenLesung findet auf Antrag einer/eines Delegierten eine
Generaldebatte über den Antrag sowie die gestellten Änderungsanträge statt. Nach
Beendigung der Generaldebatte können keine Änderungsanträge mehr eingereicht
werden. Vor Ende der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge nacheinander
bzw. bei weiterführenden optional oder sich widersprechenden Änderungsanträgen
zur gleichen Sachfrage gegeneinander abgestimmt. Nach Abschluss der zweiten
Lesung überweist die/der Präsident*in den Antrag in die dritte Lesung.
6. Dritte Lesung
a. In der dritten Lesung findet eine Aussprache zum Antrag in seiner
abgeänderten Fassung statt. Nach Beendigung gemäß dem in Satzung und
Geschäftsordnung festgelegtem Verfahren wird über diesen abgestimmt.
§8 Wahlordnung
1. Leitung der Wahlen
a. Wahlvorgänge werden von einer Wahlkommission geleitet, die für den
entsprechenden Wahlvorgang aus der Mitte des LSPs gewählt wird.
b. Die Wahlkommission bestimmt aus ihrer Mitte eine/n Leiter*in.
c. Die Wahlkommission inklusive Leiter*inbesteht ausder beratenden
Landesverbindungslehrkraft sowie 6 Delegierten.
d. Die Wahlen zur Wahlkommission werden vom Präsidium geleitet.
e. Mitglieder der Wahlkommission dürfen weder selbst für das im Wahlvorgang, für
dendieKommissiongebildetwurde, zuwählende Amt kandidieren noch bei ihrer Wahl
mehr als ein Drittel Gegenstimmen bekommen.
2. Die Wahlen
a. Wahlen können nur dann stattfinden, wenn sie in der Einladung ordnungsgemäß
vermerkt worden sindist oder das LSP beschließt Wahlen abzuhalten.
b. Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten
damit einverstanden sind.
c. Von allen Kandidatinnen und Kandidate nmuss das Einverständnis zur Kandidatur
vorliegen.
d. Jede*r Wahlberechtigte hat maximal soviele Stimmen, wie es bei der Wahl
Posten zu besetzen gibt. Dabei haben alle Delegierten oder deren Vertretende das
gleiche Stimmrecht.
e. Wiederwahl ist zulässig.
f. Kandidierende haben sich dem LSP vorzustellen. Ihre Wählbarkeit muss
gewährleistet sein.
3. Wahl der/des Landesschülersprecher*in
a. Zum/zur Landesschülersprecher*in ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b. Sollte diesauf keine/n der Kandidierenden zutreffen, so ist ineinem zweiten
Wahlgang zwischen den beiden Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl der-/
die jenige gewählt, der/die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigt.
4. Wahl der/des stellvertretenden Landesschülersprecher*in
a. Zum/zur stellvertretenden Landesschülersprecher*in ist gewählt, wer die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b. Sollte dies auf keine/n der Kandidierenden zutreffen, so ist in einem zweiten
Wahlgang zwischen den beiden Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl der-/
die jenige gewählt, der/die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigt.
5. Wahl der Landesvorstandsmitglieder
a. Von den Kandidierenden zum Landesvorstand sind die acht Kandidierenden mit
der höchsten Anzahl der Stimmen gewählt, sofern sie jeweils ein Viertel der
abgegebenen Stimmenauf sichvereinigen konnten.
b. Werden gemäß (a) weniger Kandidierende gewählt, als Posten zu besetzen sind,
bleiben die nicht besetzten Posten unbesetzt.
6. Abwahl eines Landesvorstandsmitglied oder (stellv.) Landesschülersprecher*in
a. Jede/r Delegierte hat das Recht einen Antrag auf Abwahl einesoder mehrerer
Landesvorstandsmitglieder zu stellen. Er muss der Einladung zum LSP beigefügt
und vor demBeginn der Sitzung ausgehängt werden.
b. Der Abstimmung geht eine Aussprache mit dem betreffenden
Landesvorstandsmitglied voraus.
c. Die Abwahl erfolgt mit Zwei-Drittel Mehrheit der Delegierten oder ihrer
vertretenden Person.
d. Die eventuelle Nachwahl muss in der gleichenSitzung des LSPs erfolgen.
7. Wahl weiterer Ämter
a. Für die Besetzung von nicht bestimmten Ämtern genügt die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, bei mehreren zubesetzenden Posten sind die
Kandidierenden mit den meisten abgegebenen Stimmen gewählt.
§9Schlussbestimmung
a. Die Bestimmung der Geschäftsordnung gehen der Satzung der LSV nach.
b. Die Geschäftsordnung tritt mit Verabschiedung des LSP in Kraft.
c. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des LSPs.
Erfolgt mündlich
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GHS Wedel: