| Veranstaltung: | Landesschüler*innenparlament der Gemeinschaftsschulen |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 03.11.2025, 18:09 |
Satzung
Satzungstext
Satzung der Landesschüler*innenvertretung der
Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein
§ 1 Grundsätze
(1) Das gesamte Wirken der Landesschüler*innenvertretung der
Gemeinschaftsschulen in
Schleswig-Holstein (im Folgenden LSV GemS SH abgekürzt) vollzieht sich auf der
Grundlage demokratischer Prinzipien.
(2) Die LSV GemS SH ist überparteilich.
§ 2 Organe
Die LSV GemS SH hat folgende Organe:
1. das Landesschüler*innenparlament (entspricht der Vertreterversammlung gem.
§ 83 SchulG) (im Folgenden als LSP abgekürzt)
2. der/die Landesschüler*innensprecher/in (im Folgenden als LSS abgekürzt)
3. der/die bis zu d rei stellvertretende Landesschüler*innensprecher/in im
gesamten
(im Folgenden als stv. LSS abgekürzt), aufgeteilt auf stv. LSS für Inneres,
Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit sowie Projektkoordination.
4. der Landesvorstand (im Folgenden als LaVo abgekürzt)
5. die Ausschüsse
6. die Vertreterinnen/Vertreter für den Landesschulbeirat (im Folgenden als LSB
abgekürzt)
7. die/der Delegierte für die Bundesdelegation zur Bundesschülerkonferenz
§ 3 Aufgaben
Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schüler*innen
der
Gemeinschaftsschulen des Landes Schleswig-Holstein zu vertreten und die Arbeit
der
Schüler*innenvertretungen an den Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein zu
unterstützen (§ 83 Abs. 2 SchulG), stellt sich die LSV GemS SH die Aufgabe, die
Meinung der
Schüler*innen zu wichtigen gesellschaftlichen oder politischen, schwerpunktmäßig
bildungspolitischen, Fragen zu vertreten.
§ 4 Delegierte zum LSP
(1) Die Schüler*innen jeder Gemeinschaftsschule wählen aus ihrer Mitte eine
Delegierte/
einen Delegationen zum LSP sowie eine Vertretung.
(2) Im Falle der Verhinderung nimmt die Stellvertretung das Amt der Delegation
zum LSP
wahr.
(3) Sollte eine Delegation zum Beispiel auf Grund einer zu langen Anreise wie
sie auf den
Inseln und Halligen der Nordsee der Fall ist, kann formlos eine digitale
Teilnahme bei vollem
Stimmrecht bis zur Anmeldefrist zum LSP beim LaVo erbeten werden.
§ 5 Aufgaben der/des Delegationen zum LSP
(1) Die/der Delegierte vertritt die Anliegen seiner/ihrer Mitschüler*innen in
den Gremien der
LSV GemS SH.
(2) Die/der Delegierte oder eine gewählte Vertretung nimmt an den Sitzungen des
LSPs teil.
Aufgabe der/des Delegationen oder der Vertretung ist es, ihre oder seine
Schüler*innenvertretung über die Arbeit und die Beschlüsse des LSPs zu
unterrichten.
§ 6 Landesschüler*innenparlament
(1) Das LSP ist das oberste Organ der LSV GemS SH.
- Fortsetzung Satzung –
(2) Das LSP setzt sich aus den Delegationen zum LSP der Gemeinschaftsschulen
Schleswig-Holsteins gem. § 4 zusammen.
(3) Tagungen des Landesschüler*innenparlaments finden ausschließlich in
folgenden Regionen
statt: Elmshorn, Pinneberg, Itzehoe, Neumünster, Rendsburg, Schleswig, Kiel,
Flensburg, Bad
Oldesloe/Lübeck.
(4) Der Vorstand wählt den konkreten Tagungsort innerhalb der genannten
Regionen. Dabei ist die
zentrale Lage sowie die bestmögliche Anbindung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Die Sitzungen des LSPs sind öffentlich für die Schüler*innen der
betreffenden Schularten.
Der LaVo kann Gäste zulassen.
(6) Die Sitzungen des LSPs werden von dem LaVo vorbereitet und geleitet.
(7) Die Sitzungen des LSPs werden von dem LaVo mit einer Frist von drei Wochen
einberufen.
Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel beziehungsweise
das
Datum des E-Mail-Versanddatums. Der LaVo muss auf Antrag eines Drittels der
Mitglieder
des LSPs eine Sitzung des LSPs innerhalb von fünf Schulwochen einberufen. Es
findet
mindestens eine Sitzung des LSPs im Schulhalbjahr statt.
(8) Das LSP ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und gemäß § 84
Abs. 7 in
Verbindung mit § 68 Abs. 5 SchulG mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Das LSP
ist so lange beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Ist
eine
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das LSP
erneut
geladen, so ist es in dieser Angelegenheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen,
beschlussfähig.
§ 7 Aufgaben des LSPs
Das LSP entscheidet über alle wichtigen Fragen der LSV GemS SH. Es hat
insbesondere
folgende Aufgaben:
(1) Die Beschlussfassung über
a) die Einführung und Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der
Wahlordnung
b) die Grundpositionen der LSV GemS SH
c) die Beratung einzelner Gegenstände, die die Schüler*innen der
Gemeinschaftsschulen Schleswig-Holsteins betreffen
d) die Zusammenarbeit mit anderen LSVen
e) die Zielsetzungen der Ausschüsse
f) die Erstellung einer Agenda für das kommende Schuljahr auf dem letzten LSP
des
Schuljahres
(2) Die Wahl
a) der acht LaVo-Mitglieder
b) der/des LSS
b) der/des bis zu 3 stv. LSS auf die verschiedenen Fachbereiche.
c) der Vertreterinnen/Vertreter der Schülerschaft der Gemeinschaftsschulen im
LSB
(3) Darüber hinaus hat es das Vorschlagsrecht für das Amt der
Landesverbindungslehrkraft.
§ 8 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand setzen sich aus dem/der LSS, den bis zur 3 stv. LSS und
seinen bis zu
acht weiteren LaVo-Mitgliedern zusammen.
(2) Bei Abstimmungen innerhalb des LaVo-Gremiums haben alle Mitglieder das
gleiche
Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist der Inhalt der betreffenden Abstimmung
abgelehnt.
(3) Der LaVo kommt während der Schulzeit zu regelmäßigen Treffen zusammen.
(4) Der LaVo muss innerhalb von zwei Schulwochen zusammentreten, wenn der/die
LSS oder
zwei LaVo-Mitglieder es verlangen.
(5) Die LaVo-Sitzungen werden von dem/der LSS, im Verhinderungsfall von
einem/einer
stv. LSS geleitet.
(6) Der LaVo legt dem LSP zu Beginn einer Sitzung einen formlosen Bericht über
die Tätigkeit
des LaVos seit der letzten Sitzung des LSPs sowie einen kurzen Bericht über die
Finanzen der
LSV SH im Allgemeinen und der LSV GemS SH im Besonderen vor. Der
Tätigkeitsbericht ist
mindestens eine Woche vor Beginn des LSPs auf der Homepage zu veröffentlichen.
Der die
Finanzen betreffende Teil wird nicht veröffentlicht, ist aber für die
Delegationen zum LSP in
derselben Frist einsichtig zu machen.
(7) Den LaVo-Mitgliedern ist es gestattet, einen internen Antrag zur
Suspendierung eines
Mitgliedes einzubringen, der zum Annahme einer 2/3-Mehrheit inklusive der Stimme
der/des LSS bedarf. Nach der Annahme wird dieses Mitglied von der Arbeit des
LaVos
suspendiert. Es müssen sachlich eindeutige Gründe vorliegen, um einen solchen
internen
Antrag zu stellen und darüber zu beschließen. Im Voraus müssen intensive
Beratungen mit
der Landesverbindungslehrkraft stattgefunden haben.
§ 9 Aufgaben des Landesvorstands
• Der LaVo führt die Beschlüsse des LSPs aus. Sie sind für die sachliche
Erledigung der
Aufgaben und für die laufenden Geschäfte der LSV GemS SH gegenüber dem LSP
verantwortlich.
• Die LaVo-Mitglieder haben ständige Verbindung zu den anderen Organen der LSV
GemS SH zu halten und diese ständig über seine Amtsführung zu unterrichten.
• Der LaVo nimmt an den Sitzungen des LSPs teil und legt diesem über seine
Handlungen Rechenschaft ab.
• Der LaVo kann in dringenden Fällen nach eigenem Ermessen handeln, muss im
Falle
der Inanspruchnahme dieses Rechts dies jedoch auf der nächsten Sitzung des LSPs
rechtfertigen und vom LSP nachträglich genehmigen lassen.
§ 12 Landesschulbeirat
(1) Nach § 135 Abs. 3.5 SchulG entsendet die Schüler*innenschaft der
Gemeinschaftsschulen
eine Delegation in den LSB. Die Wahl der Vertreterin/des Vertreters obliegt dem
LSP. Beim
Ausscheiden oder bei Abwahl der Delegation ist eine Nachwahl auf dem nächsten
LSP
notwendig.
(2) Eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter ist vom LSP zu wählen.
(3) Aufgabe der Delegation ist es, der/die für Bildung zuständige Minister*in im
Interesse
der Schüler*innenschaft des Landes zu beraten.
(4) Der LaVo kann vor der Sitzung des LSBs die Delegation zu einer
Landesvorstandssitzung einladen.
§ 13 Ausschüsse
(1) In den Ausschüssen können Schüler*innen aller in der LSV GemS SH
zusammengeschlossenen Schularten mitarbeiten.
(2) Die Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Zielsetzung selbstständig.
(3) Das LSP muss die Zielsetzung eines Ausschusses bei seiner Bildung festlegen
und
genehmigen.
(4) Der Ausschuss wählt eine / einen Vorsitzenden.
(5) Sämtliche Veröffentlichungen der Ausschüsse müssen vorab von dem LaVo
genehmigt
werden.
(6) Der LaVo wird zu jeder Sitzung eines Ausschusses eingeladen. Außerdem
erhalten sie von
jeder Sitzung innerhalb von zwei Schulwochen ein Protokoll. Verantwortlich für
die
fristgerechte Zusendung ist die / der Vorsitzende des Ausschusses.
§ 14 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Gremien der LSV GemS SH ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Diese Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1. die Bezeichnung der Konferenz/Sitzung
2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen,
4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und
6. das Ergebnis der Wahlen.
(2) Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden des Gremiums und der
Schriftführung
zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die
Niederschrift ist zu den LSV-Akten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Abwahl, Ausscheiden
(1) Ein Mitglied der LSV GemS SH kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit
einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.
(2) Ein Mitglied der LSV GemS SH scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht
mehr der
Schulart Gemeinschaftsschule des Landes Schleswig-Holstein angehört.

Kommentare