Erfolgt Mündlich
| Antragsteller*in: | Renke Döhren |
|---|---|
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 15.11.2025, 11:48 |
| Antragsteller*in: | Renke Döhren |
|---|---|
| Status: | Angenommen |
| Angelegt: | 15.11.2025, 11:48 |
a. Von den Kandidierenden zum Landesvorstand sind die acht
Kandidierenden mit der höchsten Anzahl der Stimmen gewählt, soferngewählt.
sie jeweils ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
konnten.
b.
b. Werden gemäß (a) weniger Kandidierende gewählt, als Posten zu
besetzen sind, bleiben die nicht besetzten Posten unbesetzt.
Geschäftsordnung des Landesschülerparlamentes der
Landesschülervertretung der Gemeinschaftsschulen Schleswig-Holsteins
§1 Regularien
Ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet das Landeschülerparlament unter
Einhaltung folgender Ordnung:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit nach §6 Absatz 6 der LSV-Satzung
2. Feststellung der Zahl stimmberechtigter Delegierter
3. Wahl des Präsidiums
§2 Präsidium
Das Landesschülerparlament (nachfolgend LSP abgekürzt) wählt, aus der Mitte des
Landesvorstandes, ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus der/dem Präsident*in,
und zwei gleichberechtigten Stellvertreter*innen, das heißt einem/r
Protokollant*in und einem/r technischen Assistent*in. Zusätzlich wählt das LSP,
aus der Mitte des
Landesvorstandes, eine/n Stellvertreter*in für das Präsidium. Der/die technische
Assistent*in ist für die Führung der Redner*innenlisten, Ermittlung der
Abstimmungsergebnisse, etc. zuständig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
aller
anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann. Die Wahl des/der
Präsident*in erfolgt, sofern kein GO-Antrag dem entgegensteht, ohne Aussprache.
Der/Die Präsident*in, oder im Verhinderungsfall der/diejenige seiner
Stellvertreter*innen, der/die nicht das Amt des/der Protokollant*in ausübt,
leitet das
LSP nach Satzung und Geschäftsordnung. In Zweifelsfällen über Satzung und
Geschäftsordnung entscheidet der/die Präsident*in, in grundsätzlichen Fragen
entscheidet das Präsidium.
§3 Protokoll
Das Protokoll des LSPs wird vom Präsidium geführt und unterzeichnet. Es muss
Tagesordnung, Beginn, Unterbrechungen und Schluss des LSPs sowie alle
Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten und den wesentlichen Gang der
Verhandlungen wiedergeben.
§4 Beschlussfähigkeit
Ein Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit kann jederzeit gestellt
werden. Die
Überprüfung derselben wird nach Abschluss aller laufenden Anträge zur Sache und
nach Abschluss der Sache überprüft. Ist sie nicht mehr gegeben, ist die Sitzung
sofort
beendet. Durch eine erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit ist eine
Wiedereröffnung der Sitzung im geladenen Zeitraum möglich.
§5 Rederecht
1. Das Wort wird durch das Präsidium in Reihenfolge der Meldungen unter
Beachtung der Quotierung im Reißverschlussverfahren erteilt. Soweit von
dem/der Vorsitzenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgen die
Wortmeldungen durch Handzeichen. Es werden keine Wortmeldungen
gestrichen.
2. Das Präsidium kann zur Ordnung rufen. Es kann nach zweimaliger
Ermahnung Redner*innen für den Abstimmungspunkt das Wort entziehen.
3. Dem Landesvorstand, Landesverbindungslehrerkraft sowie dem/der/den
Stellenden eines Antrags während der Beratung desselben kann auf Antrag
jederzeit außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden, wenn dies aus
sachlichen Gründen zur Förderung der Diskussion notwendig ist. Die
Entscheidung trifft das Präsidium.
4. Eingeladene Gäste zum LSP haben nur dann ein Rederecht, wenn das
Landesschüler*innenparlament dies für jeweiligen Punkt der Tagesordnung
beschließt. Das Rederecht kann auch wieder entzogen werden, es kann aber
auch für die gesamte Veranstaltung gegeben werden.
§6 Anträge an die Geschäftsordnung
Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihe erteilt. Die Äußerungen
dürfen
sich nicht auf die Sache beziehen und nicht länger als 1 Minute sein.
Ein Geschäftsordnungsantrag muss dem Präsidium durch Heben beider Hände
kenntlich gemacht werden. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung
von höchstens einer Für- und Gegenrede abzustimmen. Zur Annahme ist eine
einfache Mehrheit notwendig. Folgende Anträge an die Geschäftsordnung können
gestellt werden:
1. Schließung der Redeliste
2. Streichung der Redeliste
3. Wiedereröffnung der Redeliste
4. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
5. Sofortige Abstimmung
6. Meinungsbild
7. Nichtbefassung eines Antrages
8. Verschiebung eines Antrages
9. Antrag auf gemeinsame Behandlung
§7 Antragsordnung
Anträge an das LSP werden in vier Phasen abgewickelt.
1. Der ersten Lesung mit der Möglichkeit im Anschluss Fragen zu stellen.
2. Der Debatte, um den Antrag, wobei die Delegierten ihre Meinung darstellen
können.
3. Der Änderungsphase
a. Die Delegierten können Änderungsanträge stellen und im Präsidium
einreichen, dafür kann eine 5-minütige Pause eingefordert werden,
längere Pausen benötigen eine 2/3 Mehrheit oder können vom Präsidium
genehmigt werden.
b. Lesung der einzelnen Änderungsanträge mit anschließender Fragerunde
und Debatte zum Änderungsanträge.
c. Der ursprüngliche Antragssteller kann den Änderungsantrag übernehmen,
tut er dies nicht, stimmt das Parlament darüber ab. Es wird eine 2/3
Mehrheit für eine Aufnahme benötigt.
4. Abstimmung über den gesamten Antrag, wobei der Antrag für eine Annahme
eine einfache Mehrheit benötigt wird. Dabei wird nur von dem Verhältnis der
Ja und Nein-Stimmen gezählt, Enthaltungen beeinflussen die Abstimmung
nicht
§8 Wahlordnung
1. Leitung der Wahlen
a. Wahlvorgänge werden von einer Wahlkommission geleitet, die für den
entsprechenden Wahlvorgang aus der Mitte des LSPs gewählt wird.
b. Die Wahlkommission bestimmt aus ihrer Mitte eine/n Leiter*in.
c. Die Wahlkommission inklusive Leiter*in besteht aus der beratenden
Landesverbindungslehrkraft sowie 6 Delegierten.
d. Die Wahlen zur Wahlkommission werden vom Präsidium geleitet.
e. Mitglieder der Wahlkommission dürfen weder selbst für das im
Wahlvorgang, für den die Kommission gebildet wurde, zu wählende Amt
kandidieren, noch bei ihrer Wahl mehr als ein Drittel Gegenstimmen
bekommen.
2. Die Wahlen
a. Wahlen können nur dann stattfinden, wenn sie in der Einladung ist
oder das LSP beschließt Wahlen abzuhalten.
b. Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle
Wahlberechtigten damit einverstanden sind.
c. Von allen Kandidatinnen und Kandidaten muss das Einverständnis zur
Kandidatur vorliegen.
d. Jede*r Wahlberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie es bei der
Wahl Posten zu besetzen gibt. Dabei haben alle Delegierten oder deren
Vertretende das gleiche Stimmrecht.
e. Wiederwahl ist zulässig.
f. Kandidierende haben sich dem LSP vorzustellen. Ihre Wählbarkeit
muss gewährleistet sein.
g. Zur Wahl darf sich der/die Delegierte sowie der/die stellvertretende
Delegierte aufstellen. Jedoch ist die Zahl der Mitglieder im Vorstand
der Landesschüler*innenvertretung auf zwei Personen pro Schule
begrenzt.
3. Wahl der/des Landesschülersprecher*in
a. Zum/zur Landesschülersprecher*in ist gewählt, wer die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b. Sollte dies auf keine/n der Kandidierenden zutreffen, so ist in einem
zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidierenden mit der
höchsten Stimmenzahl der-/die diejenige gewählt, der/die, die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
4. Wahl der/des stellvertretenden Landesschülersprecher*in
a. Zum/zur stellvertretenden Landesschülersprecher*in ist gewählt, wer
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b. Sollte dies auf keine/n der Kandidierenden zutreffen, so ist in einem
zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidierenden mit der
höchsten Stimmenzahl der-/ diejenige gewählt, der/die die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
5. Wahl der Landesvorstandsmitglieder
a. Von den Kandidierenden zum Landesvorstand sind die acht
Kandidierenden mit der höchsten Anzahl der Stimmen gewählt, soferngewählt.
sie jeweils ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
konnten.
b.
b. Werden gemäß (a) weniger Kandidierende gewählt, als Posten zu
besetzen sind, bleiben die nicht besetzten Posten unbesetzt.
6. Abwahl eines Landesvorstandsmitglied oder (stellv.)
Landesschülersprecher*in
a. Jede/r Delegierte hat das Recht einen Antrag auf Abwahl eines oder
mehrerer Landesvorstandsmitglieder zu stellen. Er muss der Einladung
zum LSP beigefügt und vor dem Beginn der Sitzung ausgehängt werden.
b. Der Abstimmung geht eine Aussprache mit dem betreffenden
Landesvorstandsmitglied voraus.
c. Die Abwahl erfolgt mit Zwei-Drittel Mehrheit der Delegierten oder ihrer
vertretenden Person.
d. Die eventuelle Nachwahl muss in der gleichen Sitzung des LSPs
erfolgen.
7. Wahl weiterer Ämter
a. Für die Besetzung von nicht bestimmten Ämtern genügt die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei mehreren zu besetzenden
Posten sind die Kandidierenden mit den meisten abgegebenen Stimmen
gewählt.
§9 Schlussbestimmung
a. Die Bestimmung der Geschäftsordnung gehen der Satzung der LSV nach.
b. Die Geschäftsordnung tritt mit Verabschiedung des LSP in Kraft.
c. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des LSPs
Zuletzt geändert am 13. Juni 2025 durch das Landesschüler*innenparlament an der
Gemeinschaftsschule Niebüll
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